Nach einem Nachlassverfahren werden Erben gewöhnlich Miteigentümer einer Immobilie, wobei es sich um ein Grundstück oder Haus bzw. eine Wohnung handeln kann. Damit der jeweilige Erbe, um seine Erbschaft zu nutzen, allein und ohne Zustimmung der Anderen seinen Besitz vermieten, verkaufen, oder verpfänden kann, muss er der Eigentümer der ganzen Immobilie sein.
Die Miteigentümer können deshalb versuchen, einvernehmlich das Grundstück in Parzellen oder das Haus in Stockwerke bzw. Wohnungen so aufzuteilen, dass für jeden Miteigentümer sein Teil an der Immobilie eine ganze Einheit bildet.
Doch falls die einvernehmliche Teilung nicht stattfindet, können die Miteigentümer ein unstrittiges Verfahren zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einleiten.
Das Gericht wird in diesem unstrittigen Verfahren die Erbengemeinschaft durch eine Teilung in Natur, Auszahlung oder eine sog. „zivile Teilung“ auflösen.
Die Teilung (geometrische) eines Grundstücks in Natur wird durchgeführt, wenn man das Grundstück in mehrere kleinere Parzellen teilen kann, sodass jeder Miteigentümer, entsprechend seinem Miteigentumsanteil, eine der neu entstandenen Parzellen erhält.
Die Teilung eines Wohngebäudes in Natur wird durchgeführt, wenn es in Stockwerke bzw. in mehrere selbständig nutzbare Einheiten unterteilt werden kann (dass z.B. jede einen eigenen Eingang von der Straße, eigene sanitäre Anlagen und eine Küche hat).
Eine weitere Möglichkeit ist eine Auflösung durch Auszahlung, sodass einer die ganze Sache bekommt und er die anderen Miteigentümer in Höhe ihrer Anteile auszahlt.
Miteigentümer, die zumindest 9/10 der Immobilie besitzen, haben auf jeden Fall das Recht, andere Miteigentümer auszuzahlen.
Wenn das Gericht feststellt, dass eine Teilung in Natur unmöglich ist, wird ein Verfahren zur sog. „zivilen Aufteilung“, d.h. eine Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft durchgeführt, sodass die Sache auf einer Zwangsversteigerung oder auf eine andere geeignete Weise verkauft wird und der erhaltene Betrag, entsprechend den Miteigentümeranteilen, aufgeteilt wird.
Nachdem das Finanzamt oder ein Gerichtsgutachter den Marktwert der strittigen Immobilie festgesetzt hat, beraumt das Gericht einen Zwangsversteigerungstermin an.
Auf der ersten Gerichtsversteigerung kann der Preis der Immobilie bis auf 2/3 des Schätzwerts fallen, und auf der zweiten Gerichtsversteigerung sogar bis auf 1/3 des Schätzwerts.