8:00 – 16:00

Unsere Öffnungszeiten: Mo. – Fr.

+385 99 373 6080

Rufen Sie uns für eine Beratung an

 

Besitzstörung: kurze Fristen für die Zwangsvollstreckung und erneute Besitzstörung

Anwaltsgesellschaft Vaić & Dvorničić G. m. b. H. > Baurecht  > Besitzstörung: kurze Fristen für die Zwangsvollstreckung und erneute Besitzstörung

Besitzstörung: kurze Fristen für die Zwangsvollstreckung und erneute Besitzstörung

In Besitzstörungsverfahren reicht es nicht aus, das Verfahren rechtzeitig einzuleiten und eine günstige gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Auch nach Eintritt der Rechtskraft sind die gesetzlichen Fristen zu beachten.

Kommt die Gegenseite einer Entscheidung, mit der die Wiederherstellung des früheren Besitzstandes angeordnet wurde, nicht freiwillig nach, muss die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Die kroatische Zivilprozessordnung (ZPP) sieht hierfür eine sehr kurze Frist vor.

Nach Art. 444 ZPP erlischt das Recht, die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung zu beantragen, mit der die Vornahme einer bestimmten Handlung angeordnet wurde, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vom Gericht für die Vornahme dieser Handlung gesetzten Frist beantragt wird.

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, kann aus dieser Entscheidung keine Zwangsvollstreckung mehr beantragt werden. Mit anderen Worten: Es genügt nicht, den Rechtsstreit zu gewinnen – die für die tatsächliche Durchsetzung der Entscheidung erforderlichen Schritte müssen ebenfalls rechtzeitig unternommen werden.

Anders liegt der Fall, wenn die Gegenseite der Entscheidung zunächst nachkommt, sei es freiwillig oder nach durchgeführter Zwangsvollstreckung, und anschließend erneut eine Besitzstörung begeht, die sich im Wesentlichen nicht von der früheren unterscheidet. In diesem Fall muss nicht zwingend ein neues Zivilverfahren von Anfang an geführt werden.

Nach Art. 265 des kroatischen Zwangsvollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) kann das Gericht, wenn die frühere Entscheidung ein entsprechendes zukünftiges Verhalten untersagt hat, auf Grundlage desselben Vollstreckungstitels erforderlichenfalls einen neuen Vollstreckungsbeschluss zur Wiederherstellung des früheren Zustands erlassen. Dem Vollstreckungsschuldner kann zugleich für den Fall einer erneuten Besitzstörung eine Geldstrafe angedroht werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass die einmalige Befolgung der Entscheidung durch die Gegenseite nicht dazu führt, dass bei jedem neuen Verstoß das gesamte Zivilverfahren erneut durchgeführt werden muss. Wurde etwa die Beseitigung eines Hindernisses angeordnet und eine erneute gleichartige oder ähnliche Besitzstörung untersagt, und stellt die Gegenseite das Hindernis später wieder auf und stört den Besitz in derselben Weise, kann auf Grundlage der bereits ergangenen Entscheidung erneut die Zwangsvollstreckung beantragt werden.

Entscheidend ist jedoch, dass sich die neue Besitzstörung im Wesentlichen nicht von derjenigen unterscheidet, über die das Gericht bereits entschieden hat, und dass der Vollstreckungstitel ein Verbot eines solchen zukünftigen Verhaltens enthält. Handelt es sich um eine wesentlich andere Störungshandlung, kann nicht ohne Weiteres auf die frühere Entscheidung zurückgegriffen werden; vielmehr ist zu prüfen, ob ein neues Verfahren zum Besitzschutz eingeleitet werden muss.

Auch bei einer erneuten Besitzstörung ist die Reaktionsfrist kurz. Der Antrag auf erneute Zwangsvollstreckung auf Grundlage desselben Vollstreckungstitels kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der erneuten Besitzstörung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab der erneuten Besitzstörung.

Daher sollte ein Besitzstörungsverfahren nach seinem Abschluss nicht automatisch als erledigt betrachtet werden. Es ist zu prüfen, ob die Gegenseite die angeordneten Maßnahmen erfüllt hat und, falls ja, ob sie das Verbot künftiger Besitzstörungen einhält. Sowohl bei Nichterfüllung als auch bei erneuter Besitzstörung gelten kurze gesetzliche Fristen; eine verspätete Reaktion kann dazu führen, dass der bereits erlangte gerichtliche Schutz nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann.