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Besteuerung von Personen in der Republik Kroatien

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Besteuerung von Personen in der Republik Kroatien

Im Falle der Besteuerung von natürlichen Personen kann der Steuerpflichtige eine Einzelperson sein, die Einkünfte erzielt, oder ein Erbe für alle steuerlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Einkommen des Verstorbenen bis zu dessen Tod ergeben. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass mehrere Personen gemeinsam Einkommen erzielen, wobei jede natürliche Person als selbständiger Steuerpflichtiger entsprechend ihrem Anteil am Einkommen gilt.

Die Einkommenssteuer wird auf in der Republik Kroatien erzielte Einkünfte von sowohl ansässigen als auch nicht ansässigen Personen erhoben. Ansässige sind natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen oder dauerhaften Wohnsitz in der Republik Kroatien haben oder dort Einkünfte erzielen. Nicht ansässige Personen sind diejenigen, die in der Republik Kroatien Einkünfte erzielen, aber keinen dauerhaften oder gewöhnlichen Wohnsitz im Land haben. Es sei darauf hingewiesen, dass Einkünfte, die Nichtansässige im Inland erzielen, nach dem Prinzip des „Inlandseinkommens“ besteuert werden, während bei ansässigen Personen Einkünfte, die sowohl im Inland als auch im Ausland erzielt werden, besteuert werden. Es ist möglich, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Kapital, Eigentum und Vermögensrechten zu versteuern, die die Steuerbemessungsgrundlage darstellen, und diese durch den persönlichen Abzug für ansässige und nicht ansässige Personen zu reduzieren.

Gilt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Arbeit (nicht anwendbar auf Einkünfte aus Eigentum und Kapital):

  1. 20 % bis 47.780,28 EUR jährlich
  2. 30 % über 47.780,28 EUR jährlich

Die Besteuerung von Einkünften, die eine Person außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts erzielt, richtet sich hauptsächlich nach bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmer, die Einkünfte in anderen Mitgliedstaaten erzielen, im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht benachteiligen.

Für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist der Steuerpflichtige jede natürliche oder juristische Person, die in der Republik Kroatien unentgeltlich Eigentum geerbt, erhalten oder anderweitig erworben hat. Eine Steuer von 4 % wird auf Erbschaften und Schenkungen erhoben, und 3 % auf Schenkungen von Immobilien. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird gemäß dem Gesetz über kommunale Steuern auf Bargeld, Forderungen und Wertpapiere (Wertpapiere) sowie auf bewegliches Vermögen erhoben, wenn der individuelle Marktwert des beweglichen Vermögens zum Zeitpunkt der Feststellung der Steuerschuld 6.636,14 EUR übersteigt.

Bei der Erbschaft oder Schenkung von Immobilien kann eine Steuerbefreiung für folgende Personen gewährt werden:

  1. Ehegatten, nichteheliche Partner, formelle und informelle Lebenspartner, Abkömmlinge und Vorfahren in aufsteigender Linie sowie im Fall von Adoptivkindern und Adoptiveltern des Erblassers oder Schenkers.
  2. Für juristische und natürliche Personen, die unentgeltlich Immobilien der Republik Kroatien oder einer Einheit der lokalen und regionalen Selbstverwaltung als Entschädigung oder aus anderen Gründen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitskrieg zur Verfügung stellen.
  3. Ehemalige Ehegatten, ehemalige nichteheliche Partner und ehemalige formelle und informelle Lebenspartner bei der Regelung ihrer Vermögensverhältnisse.

Bei der Ersteigerung von Immobilien, sei es durch Kauf, Erbschaft oder jede andere Erwerbsart, wird der Erwerber zum Steuerpflichtigen für die Immobilienübertragungssteuer. Eine Ausnahme stellen Immobilien dar, die dem Mehrwertsteuersystem unterliegen.
Der Steuersatz beträgt 3 % des Marktwertes der Immobilie zum Zeitpunkt ihres Erwerbs, wobei die Bemessungsgrundlage für die Immobilienübertragungssteuer der Marktwert der Immobilie zum Zeitpunkt der Steuerschuld ist.

Die Steuer auf Ferienhäuser wird von natürlichen und juristischen Personen einmal jährlich gezahlt. Je nach Beschluss der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Ferienhaus befindet, beträgt diese Steuer zwischen 0,66 EUR und 1,99 EUR pro Quadratmeter der Nutzfläche. Eine Befreiung von dieser Steuer ist möglich, wenn das Ferienhaus aufgrund von Kriegsschäden oder Naturkatastrophen (z. B. Brand) nicht selbst genutzt werden kann, aufgrund von Alter und Verfall, für einen Zeitraum, in dem das Haus von Vertriebenen und Flüchtlingen bewohnt wird, oder wenn das Haus für touristische Zwecke oder für Immobiliengeschäfte vermietet wird (Verwaltungsgerichtsurteil).

Es ist nicht ungewöhnlich, Ferienhäuser in der Republik Kroatien zu vermieten. In diesem Zusammenhang muss die Besteuerung im Hinblick auf den Teil des Ferienhauses, den der Eigentümer selbst nicht nutzt, aber an andere vermietet, erläutert werden. Es muss zwischen der Einkommenssteuer, die pauschal auf der Grundlage der Vermietungstätigkeit festgelegt wird, und der Steuer auf Ferienhäuser unterschieden werden, die auf der Grundlage des Eigentums an einem Ferienhaus erhoben wird. Die Einkommenssteuer wird durch eine Steuererklärung bestimmt, die von der zuständigen Zweigstelle der Steuerverwaltung im Form eines Produkts der Anzahl der Betten, d. h. der Anzahl der Unterkunftseinheiten im Campingplatz und/oder Campingplatz und/oder Unterkunftseinrichtung Robinson, und dem Betrag der pauschalen Steuer pro Bett oder pro Unterkunftseinheit festgelegt wird. Der Betrag der pauschalen Steuer darf nicht weniger als 19,91 EUR und nicht mehr als 199,08 EUR betragen.

Im Hinblick auf die Besteuerung von natürlichen Personen in der Republik Kroatien sollte betont werden, dass die kroatische Gesetzgebung keine Vermögensteuer auf Vermögen erhebt, noch wird eine Vermögensteuer auf Immobilien für natürliche Personen erhoben.

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