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Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen

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Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen

Die Frage der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen wird durch das Gesetz über das internationale Privatrecht geregelt. Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird einer Entscheidung eines Gerichts der Republik Kroatien gleichgestellt und entfaltet rechtliche Wirkung in der Republik Kroatien nur, wenn sie von einem kroatischen Gericht anerkannt wird. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern keine der Verordnungen der Europäischen Union anwendbar ist, welche die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil-, Handels-, Familien-, Erb- und Ehesachen regeln.

Verfahren

Die Entscheidung über die Anerkennung wird vom Gericht im außerstreitigen Verfahren getroffen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die ausländische Gerichtsentscheidung (oder der Vergleich) rechtskräftig und vollstreckbar ist. Das Verfahren ist zweiseitig (außer wenn die ausländische Gerichtsentscheidung aus einem einseitigen Verfahren stammt). Hierbei ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien eine verbindliche Rechtsauffassung vertreten hat, wonach beispielsweise im Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung über die Adoption eines Kindes nur das minderjährige Kind die Gegenpartei ist. In der Praxis wird die Anerkennung am häufigsten zur Eintragung der Tatsache der Ehescheidung eines kroatischen Staatsangehörigen in die Personenstandsregister der Republik Kroatien sowie zur Durchsetzung einer durch ausländische Entscheidung festgestellten Forderung beantragt.

Ablehnung

Das Gesetz sieht ferner Fälle vor, in denen die Anerkennung versagt wird, z. B.: wenn im Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Recht der Gegenpartei auf Teilnahme verletzt wurde; wenn in der betreffenden Sache die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder einer anderen Behörde der Republik Kroatien besteht; wenn das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, seine Zuständigkeit ausschließlich auf die Anwesenheit des Beklagten oder dessen Vermögens im Staat des Gerichts gegründet hat und diese Anwesenheit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand steht; wenn in derselben Sache und zwischen denselben Parteien bereits ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts der Republik Kroatien besteht; sowie wenn die Anerkennung offensichtlich der öffentlichen Ordnung der Republik Kroatien widersprechen würde. Das Gericht prüft also lediglich, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in der Republik Kroatien gemäß dem Gesetz über das internationale Privatrecht erfüllt sind, und befasst sich nicht mit dem Inhalt der Entscheidung selbst.

Die Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (oder eines Vergleichs) wird in Form eines Beschlusses erlassen, gegen den innerhalb von 15 Tagen Beschwerde eingelegt werden kann.