Geschäftsfähigkeit und psychische Erkrankungen
In der Rechtsordnung der Republik Kroatien gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Definition der Geschäftsfähigkeit. Das Gesetz über Schuldverhältnisse definiert jedoch die Rechtsfähigkeit als die Fähigkeit einer Person, durch eigene Willenserklärungen rechtliche Wirkungen herbeizuführen, und bestimmt, dass die Geschäftsfähigkeit mit der Volljährigkeit erworben wird. Die Geschäftsfähigkeit bildet somit die Grundlage für die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr. Bei Personen mit psychischen Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen, die das Urteilsvermögen beeinflussen, stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang sie wirksame rechtliche Entscheidungen treffen können.
Entziehung der Geschäftsfähigkeit
Natürliche Personen verlieren ihre Geschäftsfähigkeit mit dem Tod, sie können diese jedoch auch im Rahmen eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens aufgrund einer konstitutiven gerichtlichen Entscheidung über die Entziehung der Geschäftsfähigkeit verlieren, und zwar unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise.
Das Verfahren zur Entziehung der Geschäftsfähigkeit ist ein Außerstreitverfahren und wird durch die Bestimmungen des Familiengesetzes geregelt. Das Gericht kann einer volljährigen Person in einem solchen Verfahren die Geschäftsfähigkeit teilweise entziehen, wenn sie aufgrund psychischer Störungen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich um einzelne ihrer Rechte, Bedürfnisse oder Interessen zu kümmern, oder wenn sie durch ihr Verhalten die Rechte und Interessen anderer Personen gefährdet.
Eine vollständige Entziehung der Geschäftsfähigkeit ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies von besonderer Bedeutung für den Schutz der Rechte und Interessen einer volljährigen Person ist, die nicht in der Lage ist, einen sinnvollen Kontakt mit anderen herzustellen oder ihren Willen zu äußern.
Vor der Entscheidung ist das Gericht verpflichtet, ein fachärztliches Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen der entsprechenden medizinischen Fachrichtung einzuholen. Dieses Gutachten bezieht sich auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie auf die Auswirkungen dieses Zustands auf ihre Fähigkeit, einzelne Rechte oder Gruppen von Rechten zu schützen, und auf eine mögliche Gefährdung der Rechte und Interessen anderer Personen. Das Sachverständigengutachten bildet die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts darüber, ob einer Person die Geschäftsfähigkeit entzogen werden soll oder nicht.
Hält das Gericht den Antrag auf Entziehung der Geschäftsfähigkeit für begründet, bestimmt es in seiner Entscheidung genau, welche Handlungen und Rechtsgeschäfte die betroffene Person nicht selbstständig vornehmen darf, wobei zwischen dem persönlichen Status und dem Vermögen zu unterscheiden ist.
Zu den Handlungen, die den persönlichen Status betreffen, gehören unter anderem die Abgabe von Erklärungen und die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Änderung des Namens, dem Abschluss und der Auflösung der Ehe, der Elternschaft, Entscheidungen über die Gesundheit, den Wohn- oder Aufenthaltsort, die Aufnahme einer Beschäftigung sowie andere vergleichbare Angelegenheiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich des Vermögens kann die betroffene Person in der Verfügung und Verwaltung ihres Vermögens, ihres Gehalts oder anderer regelmäßiger Geldbezüge eingeschränkt werden. In diesem Fall bestimmt das Gericht den genauen Betrag der Einkünfte oder den Wert des Vermögens, über den die Person nicht selbstständig verfügen darf.
Für alle Rechtsgeschäfte, die im gerichtlichen Beschluss nicht ausdrücklich genannt sind, behält die betroffene Person ihre Geschäftsfähigkeit und kann diese selbstständig vornehmen.
