Vertragliches Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe nach dem Arbeitsgesetz
Wettbewerbsverbot Ein vertragliches Wettbewerbsverbot liegt dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von einer anderen Person beschäftigt werden darf, die mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht, und dass er weder auf eigene Rechnung noch auf Rechnung Dritter Geschäfte tätigen darf, mit denen er im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht. Der Abschluss muss schriftlich erfolgen und darf nicht länger als zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauern. Es bindet den Arbeitnehmer nicht, wenn das Verbot nicht dem Schutz der berechtigten Geschäftsinteressen des Arbeitgebers dient oder wenn es die Arbeit und Weiterentwicklung...
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