Der Bauvertrag
Der Bauvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag, in dem sich der Bauunternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Gebäude nach einem bestimmten Projekt binnen der vereinbarten Frist auf einem bestimmten Grundstück zu bauen oder an einem bereits bestehenden Objekt irgendwelche Bauarbeiten auszuführen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür, einen bestimmten Preis zu zahlen.
Gegenstand und Preis des Bauvertrags
Der Vertragsgegenstand ist entweder der Bau eines bestimmten Gebäudes auf einem bestimmten Grundstück oder die Durchführung anderer Bauarbeiten. Unter Bauten versteht man dabei Gebäude, Staudämme, Brücken, Tunnel, Straßen, Wasserleitungen, Kanalisation usw. Gewöhnliche
handwerkliche Arbeiten, bei denen keinerlei strukturelle Veränderungen der Wohnung gemacht werden, geologische Forschungsbohrungen auf dem Grundstück oder z.B. Isolierungsarbeiten u. Ä. werden in der Praxis nicht als Gegenstand des Bauvertrags angesehen.
Der Preis für die Arbeiten kann auf Grundlage der vereinbarten Maßeinheit (Stückpreis) oder als Gesamtpreis für das gesamte Gebäude (vereinbarter Gesamtpreis) festgelegt werden.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers
- Einholung der Unterlagen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Baubeginn die gesamten Projekt- und technischen Unterlagen einzuholen.
- Abnahme und Mängelanzeige: Nach Ausführung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, das Gebäude abzunehmen und es zu überprüfen. Falls er Mängel feststellt, muss er den Unternehmer binnen 6 Monaten davon benachrichtigen.
- Bezahlung des Preises: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die ausgeführten Bauarbeiten entsprechend dem Vertrag zu bezahlen. Unter bestimmten Bedingungen kann er aber auch die Bezahlung des Preises verweigern.
- Mängelrechte: Falls es irgendwelche Mängel gibt, kann der Auftraggeber folgende Rechte geltend machen:
- Mängelbeseitigung verlangen
- Mängel selbst beseitigen und Kosten vom Bauunternehmer zurückfordern
- Preis herabsetzen
- Vertrag auflösen
- Schadenersatz verlangen
Pflichten des Bauunternehmers
- Bau des Gebäudes: Der Bauunternehmer ist verpflichtet, das Gebäude nach dem Projekt, fachgemäß und innerhalb der Vertragsfrist zu bauen.
- Haftung für Mängel: Der Bauunternehmer haftet für allgemeine Mängel, die Solidität des Gebäudes, Materialmängel und Mängel an der eingebauten Ausstattung.
- Sonstige Pflichten: Der Bauunternehmer muss:
- Eine ständige Bauaufsicht und Kontrolle über die Qualität und Menge des Materials ermöglichen.
- Die Baustelle absichern.
- Sich an technische Vorschriften und Baupläne halten.
- Nur mit Zustimmung des Auftraggebers von den Plänen abweichen.
- Dringende Arbeiten zur Sicherstellung der Stabilität des Objekts oder zur Vermeidung von Schäden ohne vorherige Zustimmung durchführen.
- Die Bauarbeiten allein ausführen oder bei Beauftragung von Subunternehmern für die Auswahl des Subunternehmers haften.
Haftung für Baumängel
Man unterscheidet sichtbare und versteckte Baumängel.
Sichtbare Mängel: Der Auftraggeber muss den Bauunternehmer unverzüglich über sichtbare Mängel informieren, sonst verliert er das Recht, sich darauf zu berufen. Nach der Abnahme haftet der Bauunternehmer nicht mehr für sichtbare Mängel, außer wenn er davon Kenntnis hatte und sie dem
Auftraggeber nicht zeigte.
Versteckte Mängel: Der Auftraggeber hat eine Frist von 1 Monat ab Entdeckung eines versteckten Mangels, um den Bauunternehmer zu benachrichtigen. Er verliert das Recht, sich auf versteckte
Mängel zu berufen, 2 Jahre nach Abnahme der geleisteten Arbeiten.
Rechte des späteren Erwerbers: Die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer wegen Baumängel gehen auch auf alle späteren Erwerber des Gebäudes über. Für die späteren Erwerber gilt die Frist des Vorgängers. Eine besondere Kategorie sind Mängel bezüglich der Solidität des Gebäudes – Festigkeit, stabilität und sicherheit. Für diese Mängel haftet der Bauunternehmer, wenn sie sich innerhalb von 10 Jahren nach Übergabe und Abnahme der Bauarbeiten zeigen und sie können durch Vertrag weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Mehr zum Thema: Haftung für Baumängel aufgrund Bauvertrags