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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Kroatien: neue Quoten und Mangelberufe ab 2026

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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Kroatien: neue Quoten und Mangelberufe ab 2026

Seit dem 4. Juni 2026 sind Änderungen des kroatischen Ausländergesetzes in Kraft, durch die unter anderem die Voraussetzungen geändert wurden, unter denen Arbeitgeber Staatsangehörige von Drittstaaten beschäftigen dürfen. Für Arbeitgeber sind insbesondere das vorgeschriebene Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen Arbeitnehmern sowie die Frage wichtig, ob der ausländische Arbeitnehmer in einem Beruf beschäftigt wird, der auf der Liste der Mangelberufe der Kroatischen Arbeitsagentur (HZZ) steht.

Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen Arbeitnehmern

Bei Berufen, die nicht auf der HZZ-Liste der Mangelberufe stehen, muss die Zahl der in Vollzeit beschäftigten Staatsangehörigen der Republik Kroatien, eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz mindestens 20 % der Zahl der beschäftigten Drittstaatsangehörigen betragen.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein inländischer bzw. EU-Arbeitnehmer die Beschäftigung von höchstens fünf Arbeitnehmern aus Drittstaaten ermöglicht. Wird der ausländische Arbeitnehmer in einem Mangelberuf beschäftigt, gilt die günstigere Quote von 10%, sodass ein inländischer bzw. EU-Arbeitnehmer die Beschäftigung von höchstens zehn Arbeitnehmern aus Drittstaaten ermöglicht.

Bei jedem neuen Antrag werden bei der Zahl der ausländischen Arbeitnehmer auch bereits zuvor erteilte positive Stellungnahmen des HZZ berücksichtigt. Vor Einreichung eines neuen Antrags ist daher die Gesamtzahl der ausländischen Arbeitnehmer zu prüfen, für die der Arbeitgeber bereits eine positive Stellungnahme des HZZ erhalten hat, und nicht nur die Zahl der Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ihre Arbeit aufgenommen haben.

Mangelberufe

Für Berufe auf der vom Verwaltungsrat des HZZ beschlossenen Liste muss vorab keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann unmittelbar das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis einleiten, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu den Mangelberufen im Bauwesen und im Installationsbereich gehören unter anderem Maurer, Zimmerer, Bewehrungsarbeiter, Betonbauer, Schweißer, Fassadenarbeiter, Monteur von Bauelementen, Baumaschinenführer, Steinmetz, Kranführer, Hochbauarbeiter und Tiefbauarbeiter, Rohrleitungsmonteur, Maler und Lackierer, Dachdecker, Sanitärinstallateur, Elektroinstallateur, Heizungs- und Klimatechniker, Metallbaumonteur, Fliesenleger, Bodenleger und Isolierer.

Auf der Liste stehen außerdem zahlreiche Berufe aus Metallindustrie, Verkehr und Instandhaltung, etwa Blechner, Schlosser, Elektromonteur, Instandhaltungselektriker, Lkw-Fahrer, Lkw-Fahrer mit Anhänger, Kfz-Mechaniker, Fahrzeuglackierer und Karosseriebauer. Zu den Produktions- und Lebensmittelberufen zählen unter anderem Tischler, Lederarbeiter, Koch für nationale Küche, Konditor, Bäcker und Metzger; bei den IT-Berufen werden Programmierer, User-Interface-Designer und Systemadministrator genannt.

Besonderheiten für die Gespanschaft Primorsko-goranska

In der Gespanschaft Primorsko-goranska umfasst die Liste auch bestimmte für Tourismus und Gastronomie wichtige Berufe. Dazu gehören Kellner und Koch sowie bei Saisonarbeit Zimmermädchen/Zimmerreiniger, Reinigungskraft, Küchenhilfe und Hilfskellner.

Was vor Einreichung eines Antrags zu prüfen ist

Vor jeder neuen Beschäftigung sind der konkrete Beruf, der Arbeitsort, die aktuelle Liste der Mangelberufe, die bestehende Zahl der beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer sowie die Zahl der beschäftigten inländischen bzw. EU-Arbeitnehmer zu prüfen. Der Status einzelner Berufe und territoriale Ausnahmen können durch Beschluss des HZZ geändert werden; die Voraussetzungen sind daher jeweils nach dem Stand im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen.